WIENER BADMINTON VERBAND

SATZUNG

§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VERBANDES

(1)   Der Verein führt den Namen Wiener Badminton Verband (WBV) und ist die Vereinigung der in Wien bestehenden Vereine dieser Sportart.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3)   Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes kann jeder Verein sein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (VerG) gegründet worden ist und der seinen Sitz im Bundesland Wien hat. Vereine der Bundesländer Niederösterreich und Burgenland können durch Beschluss des Wiener Badminton Verbandes ausnahmsweise aufgenommen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können andere Vereine bzw. Verbände, deren Zweckbestimmung nicht ausschließlich oder überwiegend sportlicher Natur ist, Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes werden, wenn sie in einer ihrer Sektionen den Badmintonsport betreiben.

§ 2. ZWECK DES VERBANDES

1)    Der Verband ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Ziele und Aufgaben des Verbandes sind vornehmlich:

a)    Die Verbreitung, Förderung, Pflege und Überwachung des Badmintonsports in Wien

b)    Die Vertretung der Interessen der Badminton spielenden Vereine in Wien

c)     Die Durchführung von Meisterschaften, Wettkämpfen, Lehrgängen, Schulungen und sportlichen Veranstaltungen sonstiger Art

d)    Die Schaffung, Herausgabe und Überwachung sowie die Kontrolle der für den gesamten Badmintonsport in Wien vorgesehenen Bestimmungen in Anpassung an jene des Österreichischen Badminton Verbandes

e)    Die Herausgabe eigener Mitteilungen und Nachrichten in den Massenmedien sowie in einer eigenen Verbandszeitschrift

§ 3. TÄTIGKEITEN, DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES VERBANDSZWECKES VORGESEHEN SIND

Der beabsichtigte Verbandszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

(1) Ideelle Tätigkeiten: Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Trainings, Kurse, Camps, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende

(2) Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Nenngebühren, Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Ball, Faschingsgschnas, Frühschoppen, Flohmarkt, ...), verbandseigene Unternehmungen, Subventionen, Förderungsbeiträge, Sportförderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Vereinsbußen und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)

(3) Die Festlegung und Veränderung der Mitgliedsbeiträge sowie eine Festlegung oder Änderung einer Gleitformel zur automatischen jährlichen Anpassung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich dem Verbandstag vorbehalten.

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:

(1)   Ordentliche Mitglieder, die ausschließlich juristische Personen sind (Vereine). Die Aufzählung der aktuellen ordentlichen Mitglieder erfolgt in der Geschäftsordnung (GO) des Wiener Badminton Verbandes.

(2)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen fördern (natürliche und juristische Personen, wie Badmintonanlagen, Förderer und sonstige Interessenten).

(3)   Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind vom Verbandstag hiezu ernannte natürliche Personen, die sich um den Wiener Badminton Verband oder den Badmintonsport in Wien besondere Verdienste erworben haben.

(4)   Verbandsangehörige sind die Mitglieder des Vorstandes, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder, die Rechnungsprüfer, alle Referenten und Schiedsrichter, sowie die beim Österreichischen Badminton Verband (ÖBV) respektive beim Wiener Badminton Verband gemeldeten Mitglieder der Vereine, aber auch die im Namen der Vereine tätig werdenden Funktionäre, Übungsleiter, Lehrwarte und Trainer.

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1)          Das Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat schriftlich an den Wiener Badminton Verband zu erfolgen.

2)          Diesem Ansuchen sind beizufügen:

a)    Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied: die von der Vereinsbehörde genehmigte Satzung, die mit jener des Wiener Badminton Verbandes grundsätzlich im Einklang stehen muss, sowie eine Amtsbestätigung der Vereinsbehörde jüngsten Datums über das Leitungsorgan. ferner bei Vereinen mit mehreren Sektionen Namen und Anschriften des Leitungsorgans der Badmintonsektion.

b)    Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied: eine ordnungsgemäß gefertigte, schriftliche Erklärung, den Wiener Badminton Verband im Sinne des § 3 der Satzungen zu unterstützen.

3)          Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4)          Die Mitgliedschaft beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Verbandsvorstand die Aufnahme beschließt und unter Nachweis der Zahlung der satzungsgemäßen Beträge.

5)          Mit der endgültigen Aufnahme gemäß Abs 4 wird das ordentliche Mitglied auch in der Geschäftsordnung (GO) des Wiener Badminton Verbandes geführt.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1.           Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2.           Der Verlust der Rechtspersönlichkeit ist dem Wiener Badminton Verband nachweislich mitzuteilen.

3.           Der freiwillige Austritt aus dem Wiener Badminton Verband kann jederzeit erfolgen, doch sind die für das laufende Kalenderjahr zu leistenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vermögenswerte des Wiener Badminton Verbandes sind ihm, ebenso wie bei Verlust der Rechtspersönlichkeit, zurückzustellen.

4.           Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz schriftlicher, nachweislicher Zahlungsaufforderung und zweimaliger Mahnung nach dem 15. November des laufenden Kalenderjahres mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unberührt.

5.           Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an den Verbandstag zulässig. Bis zur Entscheidung des Verbandstages ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1)       Das Stimmrecht und passive Wahlrecht wird mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erreicht.

(2)       Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei jedem Verbandstag und bei zumindest einer jährlichen Vorstandssitzung, die vor der Bundesvorstandssitzung des Österreichischen Badminton Verbandes einzuberufen ist, vom Vorstand über die Tätigkeit des Verbandes und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb des Verbandstages und der jährlichen Vorstandssitzung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlagen des Verlangens, entsprechend zu informieren.

(3)       Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten.

(4)       Die ordentlichen Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

(5)       Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme sowohl am Verbandstag als auch bei Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(6)       Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes, die ihren finanziellen oder sonstigen Verbandsverpflichtungen nicht entsprechen, können aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Organe mit Strafen belegt werden.

§ 8. RECHTSGRUNDLAGE

1)    Entscheidungen, die von den Organen des Wiener Badminton Verbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ordnungen erlassen und beschlossen werden, sind für alle Mitglieder (§ 4), insbesondere den Vereinsmitgliedern der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs 4), bindend.

2)    Als Rechtsgrundlagen gelten auch die folgenden Ordnungen:

a)    Disziplinarordnung

b)    Finanzordnung

c)     Geschäftsordnung

d)    Wettspielordnung

§ 9. ORGANE DES VERBANDES

Die Organe des Verbandes sind:

a)    der Verbandstag

b)    der Vorstand

c)     das Präsidium

d)    die Fachreferate, das sind:

- Jugendreferat

- Lehr-, Ausbildungs- und Trainerreferat

- Marketingreferat

- Rechtsreferat

- Schiedsrichterreferat

- Schulsportreferat

- die Rechnungsprüfer

- das Schiedsgericht

§ 10. DER VERBANDSTAG

(1)       Der ordentliche Verbandstag findet alle drei Jahre, möglichst in der ersten Jahreshälfte statt.

(2)       Ein außerordentlicher Verbandstag hat auf Beschluss des Vorstandes, wenn dies mindestens fünf Vorstandsmitgliedern einschließlich des Präsidenten verlangen, oder auf schriftlich begründeten Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat der außerordentliche Verbandstag längstens innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

(3)       Sowohl zum ordentlichen wie auch zum außerordentlichen Verbandstag sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung des Verbandstages hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)       Mit der Einberufung zum ordentlichen Verbandstag ist ein Wahlkomitee gemäß § 2 Abs 1 der Geschäftsordnung (GO) zu installieren. Für einen ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Verbandstag ist ein Wahlkomitee nur dann zu installieren, wenn eine Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes oder Präsidiums vorliegt.

(5)       Teilnahmeberechtigt beim Verbandstag sind alle Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes. Der Verbandstag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind die Teilnahmeberechtigten zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(6)       Das Stimmrecht auf dem Verbandstag sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern durch bevollmächtigte Vertreter, den Mitgliedern des Vorstandes und den Rechnungsprüfern zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vakante Referate, deren Aufgabenkreise einem Vorstandsmitglied zugeordnet sind, sind nicht stimmberechtigt. Die Stimmberechtigten haben sich mit der vom Wiener Badminton Verband ausgestellten Delegiertenkarte, die ihnen zeitgerecht vor dem Verbandstag zuzustellen ist, auszuweisen oder sie machen ihr Stimmrecht sonst glaubhaft. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist mit der Originalstimmkarte nachzuweisen oder sonst glaubhaft zu machen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihr Stimmrecht persönlich wahrnehmen. Ein Delegieren dieser Stimmen ist nicht zulässig. Das Stimmrecht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer des Wiener Badminton Verbandes entfällt bei Wahlen und Entlastungen. Der Verbandstag ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7)       Anträge zum Verbandstag können nur Organe nach § 9 der Statuten und ordentliche Mitglieder stellen. Der entsprechend begründete Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Verbandstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein und von diesem mindestens vier Tage vor dem Verbandstag unter Angabe des Antragstellers den Verbandsmitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist (Posteingang) beim Vorstand eingehen, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln, so weit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines fristgemäß gestellten Antrages sind. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Verbandstag mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Wiener Badminton Verbandes sind nicht zulässig. Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(8)       Den Wahlakt leitet der Vorsitzende des Wahlkomitees. Über die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist einzeln abzustimmen. Über den Vorstand in der sonstigen Besetzung kann in einem einzigen Wahlgang abgestimmt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur diejenigen Personen, die bei den Wahlen anwesend sind oder eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie sich zur Wahl stellen und die gegebenenfalls auf sie entfallende Wahl annehmen.

(9)       Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbandes geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, mit denen der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages -können nur zu Tagesordnungspunkten oder Dringlichkeitsanträgen gefasst werden.

§ 11. AUFGABENKREIS DES VERBANDSTAGES

(1)       Der Verbandstag wird nach der aufliegenden Tagesordnung bzw. Geschäftsordnung durchgeführt, die den Verbandsmitgliedern zeitgerecht zugesandt werden muss.

(2)       Dem Verbandstag obliegt:

a)    die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands

b)    die Entgegennahme des Berichts des Kassiers

c)     die Entlastung des Vorstandes

d)    die Neuwahl des Vorstandes und die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern

e)    die Wahl der Rechnungsprüfer

f)       die Wahl des Schiedsgerichts

g)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h)    die Aufgaben des Vorstandes festzulegen

i)       die Beschlussfassung über sämtliche eingebrachten Anträge und Petitionen des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder an den Verbandstag

j)       die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

§ 12. DER VORSTAND

1)    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens zwölf weiteren Vorstandsmitgliedern

a)    zwei Vizepräsidenten

b)    dem Schriftführer

c)     dem Kassier

d)    deren Stellvertreter

e)    die Fachreferate, das sind

− Jugendreferat

− Lehr-, Ausbildungs- und Trainerreferat

− Marketingreferat

− Rechtsreferat

− Schiedsrichterreferat

− Schulsportreferat

(2)       Der Vorstand und der Präsident werden vom ordentlichen, alle drei Jahre stattfindenden Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(3)       Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes oder eines gewählten Mitgliedes der Kontrolle oder des Schiedsgerichts an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Ebenso ist der Vorstand berechtigt bei Bedarf ein wählbares Mitglied für ein vakantes Referat zu kooptieren; in allen genannten Fällen ist die nachträgliche Genehmigung beim nächstfolgenden Verbandstag einzuholen.

(4)       Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. im Falle der Verhinderung von einem der Vizepräsidenten nach Notwendigkeit und eigenem Ermessen oder auf Antrag schriftlich oder mündlich einberufen. Der Präsident ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, von mindestens 50 % der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder beiden Rechnungsprüfern gefordert wird. Nur in diesen Fällen sind Umlaufbeschlüsse nicht zulässig.

(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und der Präsident und ein Vizepräsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6)       Das Stimmrecht bei Vorstandssitzungen sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern durch bevollmächtigte Vertreter und den Mitgliedern des Vorstandes zu. Vakante Referate, deren Aufgabenkreise einem Vorstandsmitglied zugeordnet sind, sind nicht stimmberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des nach der Geschäftsordnung (GO) sachlich zuständigen Mitgliedes den Ausschlag (Richtlinienkompetenz). Alle vom Vorstand gefassten Beschlüsse treten sofort in Kraft.

(7)       Den Vorsitz führt der Präsident. Er legt anlässlich von Vorstandssitzungen, Versammlungen und sonstigen Besprechungen die Tagesordnung fest und veranlasst die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Bei Verhinderung des Präsidenten werden alle Funktionen von einem der Vizepräsidenten ausgeübt.

(8)       Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs 9) und Rücktritt (§ 11 Abs 10).

(9)       Der Verbandstag kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an den Verbandstag zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

§ 13. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

(1)       Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten oder die Geschäftsordnung (GO) des Wiener Badminton Verbandes einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

(2)       In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)    alle ihm durch diese Satzung und die Geschäftsordnung (GO) übertragenen Fragen zu behandeln und zu erledigen

b)    das Verbandsvermögen zu verwalten und die Verteilung von Subventionen vorzunehmen

c)     die zeitgerechte Vorbereitung und Einberufung des ordentlichen und außerordentlichen Verbandstages

d)    die Vorlage der Berichte und Anträge zum Verbandstag

e)    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern

f)       Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen und Sitzungen einzuberufen

g)    alle Interessen zu wahren, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes im Sinne dieser Satzung ergeben.

§ 14. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten vertreten den Verband nach außen. Der Vorstand kann aber einem der beiden Vizepräsidenten die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.

(2) Im Innenverhältnis gilt Folgendes:

a)    Der Präsident führt den Vorsitz beim Verbandstag und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Verbandstages oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

b)    Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle des Verbandstages und des Vorstandes.

c)     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich, insbesondere das Vermögen des Verbandes zu verwalten, Beiträge, Abgaben, Vereinsbußen, et cetera einzuziehen und die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses vorzunehmen.

d)    Die Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

§ 15. DAS PRÄSIDIUM

(1) Das Präsidium des Wiener Badminton Verbandes führt zwischen den Sitzungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Das Präsidium wird aus dem Vorstand des Wiener Badminton Verbandes gebildet und besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)    dem Präsidenten b) den Vizepräsidenten c) dem Schriftführer d) dem Kassier

(2) Es können auch Vorsitzende der Fachreferate ohne Stimmrecht zugezogen werden, soweit dies für Fachfragen notwendig erscheint.

(3) Das Präsidium regelt alle Aufgaben, die nicht dem Verbandstag und dem Vorstand vorbehalten sind. Die Aufzählung der Aufgabenkreise des Verbandstages und des Vorstandes (§§ 11, 13 und § 5 Abs 1 GO) ist taxativ. Eine detailliertere Aufgabenbeschreibung und Zuteilung enthält die Geschäftsordnung (GO).

(4) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Stimmberechtigten. Getroffene Entscheidungen sind vom gesamten Präsidium nach außen zu vertreten.

§ 16. DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Der Verbandstag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes. Sie dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, insbesondere die Prüfung der Kassengebarung und die widmungsgerechte Verwendung der Mittel. Sie haben dem Verbandstag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 2 und Abs 8-10 sinngemäß.

§ 17. DAS SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht in höchster Instanz nach den Bestimmungen der Rechtsordnung.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf vom ordentlichen Verbandstag des Wiener Badminton Verbandes jeweils für drei Jahre gewählten Mitgliedern zusammen. Es besteht aus dem vom Verbandstag bestimmten Vorsitzenden, sowie aus vier von den Streitteilen wählbaren Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und dürfen deshalb keinem Organ des Wiener Badminton Verbandes nach § 4 angehören.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorsitzenden einens der gewählten Mitglieder als Beisitzer namhaft macht. Verzichtet ein Streitteil oder beide Streitteile auf ihr Wahlrecht, entscheidet das Los über die noch offenen Mitglieder des Schiedsgerichts.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse gemäß der Geschäftsordnung (GO) sind zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht den Streitteilen jedenfalls offen.

(6) Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Schiedsgerichts die Bestimmungen des § 11 Abs 2 und 810 sinngemäß.

§ 18. AUFLÖSUNG DES VERBANDES

(1)   Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur bei einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag und nur mit der in § 9 Abs 6 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)   Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung − der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzeigen und − in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

(3)   Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) anerkannt ist und vom Verbandstag bestimmt wurde.

§ 19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung des Verbandstages des Wiener Badminton Verbandes vom 30.04.2002 in Kraft.