WIENER BADMINTON VERBAND
SATZUNG
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VERBANDES
(1) Der Verein führt den Namen
Wiener Badminton Verband (WBV) und ist die Vereinigung der in Wien bestehenden
Vereine dieser Sportart.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Verein erstreckt seine
Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Mitglieder
des Wiener Badminton Verbandes kann jeder Verein sein, der unter Beachtung der
Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (VerG) gegründet worden ist und
der seinen Sitz im Bundesland Wien hat. Vereine der Bundesländer
Niederösterreich und Burgenland können durch Beschluss des Wiener
Badminton Verbandes ausnahmsweise aufgenommen werden. Unter der gleichen
Voraussetzung können andere Vereine bzw. Verbände, deren
Zweckbestimmung nicht ausschließlich oder überwiegend sportlicher Natur
ist, Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes werden, wenn sie in einer ihrer
Sektionen den Badmintonsport betreiben.
§ 2. ZWECK DES VERBANDES
1) Der Verband ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Ziele und Aufgaben des Verbandes sind vornehmlich:
a) Die Verbreitung, Förderung, Pflege und Überwachung des Badmintonsports in Wien
b) Die Vertretung der Interessen der Badminton spielenden Vereine in Wien
c) Die Durchführung von Meisterschaften, Wettkämpfen, Lehrgängen, Schulungen und sportlichen Veranstaltungen sonstiger Art
d) Die Schaffung, Herausgabe und Überwachung sowie die Kontrolle der für den gesamten Badmintonsport in Wien vorgesehenen Bestimmungen in Anpassung an jene des Österreichischen Badminton Verbandes
e) Die Herausgabe eigener Mitteilungen und Nachrichten in den Massenmedien sowie in einer eigenen Verbandszeitschrift
§ 3. TÄTIGKEITEN, DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES VERBANDSZWECKES VORGESEHEN SIND
Der beabsichtigte Verbandszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
(1) Ideelle Tätigkeiten:
Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen, Vorträge, Versammlungen,
gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Trainings, Kurse,
Camps, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende
(2) Aufbringung der erforderlichen
finanziellen Mittel: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge,
Nenngebühren, Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Ball,
Faschingsgschnas, Frühschoppen, Flohmarkt, ...), verbandseigene
Unternehmungen, Subventionen, Förderungsbeiträge,
Sportförderungsmittel, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse,
Vereinsbußen und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
(3) Die Festlegung und Veränderung
der Mitgliedsbeiträge sowie eine Festlegung oder Änderung einer
Gleitformel zur automatischen jährlichen Anpassung der
Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich dem Verbandstag vorbehalten.
§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
(1) Ordentliche Mitglieder, die
ausschließlich juristische Personen sind (Vereine). Die Aufzählung
der aktuellen ordentlichen Mitglieder erfolgt in der Geschäftsordnung (GO)
des Wiener Badminton Verbandes.
(2) Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Geld-, Sach- und
Dienstleistungen fördern (natürliche und juristische Personen, wie
Badmintonanlagen, Förderer und sonstige Interessenten).
(3) Ehrenpräsidenten und
Ehrenmitglieder sind vom Verbandstag hiezu ernannte natürliche Personen,
die sich um den Wiener Badminton Verband oder den Badmintonsport in Wien
besondere Verdienste erworben haben.
(4) Verbandsangehörige sind die
Mitglieder des Vorstandes, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder, die
Rechnungsprüfer, alle Referenten und Schiedsrichter, sowie die beim
Österreichischen Badminton Verband (ÖBV) respektive beim Wiener
Badminton Verband gemeldeten Mitglieder der Vereine, aber auch die im Namen der
Vereine tätig werdenden Funktionäre, Übungsleiter, Lehrwarte und
Trainer.
§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1)
Das
Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat
schriftlich an den Wiener Badminton Verband zu erfolgen.
2)
Diesem
Ansuchen sind beizufügen:
a) Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied: die von der Vereinsbehörde genehmigte Satzung, die mit jener des Wiener Badminton Verbandes grundsätzlich im Einklang stehen muss, sowie eine Amtsbestätigung der Vereinsbehörde jüngsten Datums über das Leitungsorgan. ferner bei Vereinen mit mehreren Sektionen Namen und Anschriften des Leitungsorgans der Badmintonsektion.
b) Zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied: eine ordnungsgemäß gefertigte, schriftliche Erklärung, den Wiener Badminton Verband im Sinne des § 3 der Satzungen zu unterstützen.
3)
Über
die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
4)
Die
Mitgliedschaft beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Verbandsvorstand
die Aufnahme beschließt und unter Nachweis der Zahlung der
satzungsgemäßen Beträge.
5)
Mit
der endgültigen Aufnahme gemäß Abs 4 wird das ordentliche
Mitglied auch in der Geschäftsordnung (GO) des Wiener Badminton Verbandes
geführt.
§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2.
Der
Verlust der Rechtspersönlichkeit ist dem Wiener Badminton Verband
nachweislich mitzuteilen.
3.
Der
freiwillige Austritt aus dem Wiener Badminton Verband kann jederzeit erfolgen,
doch sind die für das laufende Kalenderjahr zu leistenden
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vermögenswerte des Wiener
Badminton Verbandes sind ihm, ebenso wie bei Verlust der Rechtspersönlichkeit,
zurückzustellen.
4.
Die
Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
schriftlicher, nachweislicher Zahlungsaufforderung und zweimaliger Mahnung nach
dem 15. November des laufenden Kalenderjahres mit seinen Zahlungsverpflichtungen
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Beträge bleibt hievon unberührt.
5.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach
Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an den Verbandstag
zulässig. Bis zur Entscheidung des Verbandstages ruhen die Mitgliedsrechte
und Mitgliedspflichten.
§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)
Das
Stimmrecht und passive Wahlrecht wird mit dem vollendeten 18. Lebensjahr
erreicht.
(2)
Die
ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei jedem Verbandstag und bei
zumindest einer jährlichen Vorstandssitzung, die vor der
Bundesvorstandssitzung des Österreichischen Badminton Verbandes
einzuberufen ist, vom Vorstand über die Tätigkeit des Verbandes und
über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens
ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt,
so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb
des Verbandstages und der jährlichen Vorstandssitzung, und zwar binnen
vier Wochen ab dem Einlagen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
(3)
Die
ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und
der Zweck des Verbandes leiden könnten.
(4)
Die
ordentlichen Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der
Verbandsorgane zu beachten.
(5)
Außerordentliche
Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben das Recht, mit
beratender Stimme sowohl am Verbandstag als auch bei Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
(6)
Mitglieder
des Wiener Badminton Verbandes, die ihren finanziellen oder sonstigen
Verbandsverpflichtungen nicht entsprechen, können aufgrund eines
Beschlusses der zuständigen Organe mit Strafen belegt werden.
§ 8. RECHTSGRUNDLAGE
1)
Entscheidungen,
die von den Organen des Wiener Badminton Verbandes im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und Ordnungen erlassen und beschlossen werden, sind
für alle Mitglieder (§ 4), insbesondere den Vereinsmitgliedern der
ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs 4), bindend.
2)
Als
Rechtsgrundlagen gelten auch die folgenden Ordnungen:
a) Disziplinarordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Wettspielordnung
§ 9. ORGANE DES VERBANDES
Die Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Fachreferate, das sind:
- Jugendreferat
- Lehr-, Ausbildungs- und Trainerreferat
- Marketingreferat
- Rechtsreferat
- Schiedsrichterreferat
- Schulsportreferat
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 10. DER VERBANDSTAG
(1)
Der
ordentliche Verbandstag findet alle drei Jahre, möglichst in der ersten
Jahreshälfte statt.
(2)
Ein
außerordentlicher Verbandstag hat auf Beschluss des Vorstandes, wenn dies
mindestens fünf Vorstandsmitgliedern einschließlich des
Präsidenten verlangen, oder auf schriftlich begründeten Antrag von
einem Zehntel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat der
außerordentliche Verbandstag längstens innerhalb von zwei Monaten
nach Antragstellung stattzufinden.
(3)
Sowohl
zum ordentlichen wie auch zum außerordentlichen Verbandstag sind alle
teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung des Verbandstages hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)
Mit
der Einberufung zum ordentlichen Verbandstag ist ein Wahlkomitee
gemäß § 2 Abs 1 der Geschäftsordnung (GO) zu installieren.
Für einen ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen
Verbandstag ist ein Wahlkomitee nur dann zu installieren, wenn eine
Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes oder Präsidiums
vorliegt.
(5)
Teilnahmeberechtigt
beim Verbandstag sind alle Mitglieder des Wiener Badminton Verbandes. Der Verbandstag
ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfache
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ausgeschlossen werden. In
diesem Falle sind die Teilnahmeberechtigten zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(6)
Das
Stimmrecht auf dem Verbandstag sowie das aktive Wahlrecht steht
den ordentlichen Mitgliedern durch bevollmächtigte Vertreter, den
Mitgliedern des Vorstandes und den Rechnungsprüfern zu. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vakante Referate, deren
Aufgabenkreise einem Vorstandsmitglied zugeordnet sind, sind nicht
stimmberechtigt. Die Stimmberechtigten haben sich mit der vom Wiener Badminton
Verband ausgestellten Delegiertenkarte, die ihnen zeitgerecht vor dem
Verbandstag zuzustellen ist, auszuweisen oder sie machen ihr Stimmrecht sonst
glaubhaft. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist mit der Originalstimmkarte
nachzuweisen oder sonst glaubhaft zu machen. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen ihr Stimmrecht persönlich wahrnehmen. Ein Delegieren dieser
Stimmen ist nicht zulässig. Das Stimmrecht des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer des Wiener Badminton Verbandes entfällt bei Wahlen
und Entlastungen. Der Verbandstag ist bei statutengemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
(7)
Anträge
zum Verbandstag können nur Organe nach § 9 der Statuten und
ordentliche Mitglieder stellen. Der entsprechend begründete Antrag muss
mindestens 14 Tage vor dem Verbandstag beim Vorstand schriftlich eingegangen
sein und von diesem mindestens vier Tage vor dem Verbandstag unter Angabe des
Antragstellers den Verbandsmitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge,
die nach Ablauf der Antragsfrist (Posteingang) beim Vorstand eingehen, sind als
Dringlichkeitsanträge zu behandeln, so weit sie nicht Abänderungs-
oder Gegenanträge eines fristgemäß gestellten Antrages sind.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Verbandstag
mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen,
gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen
oder auf Auflösung des Wiener Badminton Verbandes sind nicht
zulässig. Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(8)
Den
Wahlakt leitet der Vorsitzende des Wahlkomitees. Über die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten ist einzeln abzustimmen.
Über den Vorstand in der sonstigen Besetzung kann in einem einzigen
Wahlgang abgestimmt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige
gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. Ist im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht erreicht worden,
so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden
Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar
sind nur diejenigen Personen, die bei den Wahlen anwesend sind oder eine
schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie sich zur Wahl stellen und
die gegebenenfalls auf sie entfallende Wahl annehmen.
(9)
Beschlüsse,
mit denen die Statuten des Verbandes geändert werden sollen, bedürfen
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln, mit denen der Verband
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Gültige
Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
eines außerordentlichen Verbandstages -können nur zu
Tagesordnungspunkten oder Dringlichkeitsanträgen gefasst werden.
§ 11. AUFGABENKREIS DES VERBANDSTAGES
(1)
Der
Verbandstag wird nach der aufliegenden Tagesordnung bzw. Geschäftsordnung
durchgeführt, die den Verbandsmitgliedern zeitgerecht zugesandt werden
muss.
(2)
Dem
Verbandstag obliegt:
a)
die
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands
b)
die
Entgegennahme des Berichts des Kassiers
c)
die
Entlastung des Vorstandes
d)
die
Neuwahl des Vorstandes und die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
e)
die
Wahl der Rechnungsprüfer
f)
die
Wahl des Schiedsgerichts
g)
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h)
die
Aufgaben des Vorstandes festzulegen
i)
die
Beschlussfassung über sämtliche eingebrachten Anträge und
Petitionen des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder an den Verbandstag
j)
die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
§ 12. DER VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens zwölf weiteren Vorstandsmitgliedern
a) zwei Vizepräsidenten
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter
e) die Fachreferate, das sind
− Jugendreferat
− Lehr-, Ausbildungs- und Trainerreferat
− Marketingreferat
− Rechtsreferat
− Schiedsrichterreferat
− Schulsportreferat
(2)
Der
Vorstand und der Präsident werden vom ordentlichen, alle drei Jahre
stattfindenden Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt auf
jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3)
Der
Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes oder eines gewählten Mitgliedes der Kontrolle oder des
Schiedsgerichts an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren. Ebenso ist der Vorstand berechtigt bei Bedarf ein wählbares
Mitglied für ein vakantes Referat zu kooptieren; in allen genannten
Fällen ist die nachträgliche Genehmigung beim nächstfolgenden
Verbandstag einzuholen.
(4)
Der
Vorstand wird vom Präsidenten bzw. im Falle der Verhinderung von einem der
Vizepräsidenten nach Notwendigkeit und eigenem Ermessen oder auf Antrag
schriftlich oder mündlich einberufen. Der Präsident ist verpflichtet,
eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens vier
Vorstandsmitgliedern, von mindestens 50 % der stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder oder beiden Rechnungsprüfern gefordert wird. Nur in diesen
Fällen sind Umlaufbeschlüsse nicht zulässig.
(5)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und der Präsident und ein Vizepräsident und zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6)
Das
Stimmrecht bei Vorstandssitzungen sowie das aktive Wahlrecht steht
den ordentlichen Mitgliedern durch bevollmächtigte Vertreter und den
Mitgliedern des Vorstandes zu. Vakante Referate, deren Aufgabenkreise einem
Vorstandsmitglied zugeordnet sind, sind nicht stimmberechtigt. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des nach der Geschäftsordnung (GO) sachlich zuständigen
Mitgliedes den Ausschlag (Richtlinienkompetenz). Alle vom Vorstand gefassten
Beschlüsse treten sofort in Kraft.
(7)
Den
Vorsitz führt der Präsident. Er legt anlässlich von
Vorstandssitzungen, Versammlungen und sonstigen Besprechungen die Tagesordnung
fest und veranlasst die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Bei
Verhinderung des Präsidenten werden alle Funktionen von einem der
Vizepräsidenten ausgeübt.
(8)
Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs 2) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs 9) und
Rücktritt (§ 11 Abs 10).
(9)
Der
Verbandstag kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des
Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstands an den Verbandstag zu richten. Der
Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen
Vorstandes wirksam.
§ 13. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
(1)
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten oder die Geschäftsordnung (GO) des Wiener
Badminton Verbandes einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
(2)
In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
alle
ihm durch diese Satzung und die Geschäftsordnung (GO) übertragenen
Fragen zu behandeln und zu erledigen
b)
das
Verbandsvermögen zu verwalten und die Verteilung von Subventionen
vorzunehmen
c)
die
zeitgerechte Vorbereitung und Einberufung des ordentlichen und außerordentlichen
Verbandstages
d)
die
Vorlage der Berichte und Anträge zum Verbandstag
e)
Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern
f)
Ausschüsse
und Kommissionen einzusetzen und Sitzungen einzuberufen
g)
alle
Interessen zu wahren, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes im Sinne
dieser Satzung ergeben.
§ 14. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der Präsident oder einer der
beiden Vizepräsidenten vertreten den Verband nach außen. Der
Vorstand kann aber einem der beiden Vizepräsidenten die Besorgung der
laufenden Geschäfte übertragen.
(2) Im Innenverhältnis gilt
Folgendes:
a)
Der
Präsident führt den Vorsitz beim Verbandstag und in den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er, bei seiner Verhinderung ein
Vizepräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich des Verbandstages oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Verbandsorgan.
b)
Der
Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
Protokolle des Verbandstages und des Vorstandes.
c)
Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes
verantwortlich, insbesondere das Vermögen des Verbandes zu verwalten,
Beiträge, Abgaben, Vereinsbußen, et cetera einzuziehen und die
Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses vorzunehmen.
d)
Die
Vizepräsidenten, der Stellvertreter des Schriftführers oder des
Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der
Schriftführer oder der Kassier verhindert sind oder die
Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; die Wirksamkeit von
Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
§ 15. DAS PRÄSIDIUM
(1) Das Präsidium des Wiener
Badminton Verbandes führt zwischen den Sitzungen des Vorstandes die laufenden
Geschäfte. Das Präsidium wird aus dem Vorstand des Wiener Badminton
Verbandes gebildet und besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)
dem
Präsidenten b) den Vizepräsidenten c) dem Schriftführer d) dem
Kassier
(2) Es können auch Vorsitzende der
Fachreferate ohne Stimmrecht zugezogen werden, soweit dies für Fachfragen
notwendig erscheint.
(3) Das Präsidium regelt alle
Aufgaben, die nicht dem Verbandstag und dem Vorstand vorbehalten sind. Die
Aufzählung der Aufgabenkreise des Verbandstages und des Vorstandes
(§§ 11, 13 und § 5 Abs 1 GO) ist taxativ. Eine detailliertere
Aufgabenbeschreibung und Zuteilung enthält die Geschäftsordnung (GO).
(4) Das Präsidium entscheidet mit
einfacher Mehrheit aller Stimmberechtigten. Getroffene Entscheidungen sind vom
gesamten Präsidium nach außen zu vertreten.
§ 16. DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1) Der Verbandstag wählt mindestens
zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes. Sie
dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses, insbesondere die Prüfung
der Kassengebarung und die widmungsgerechte Verwendung der Mittel. Sie haben
dem Verbandstag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer können
an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 2 und Abs 8-10
sinngemäß.
§ 17. DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem
Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht in höchster Instanz nach den Bestimmungen der
Rechtsordnung.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
fünf vom ordentlichen Verbandstag des Wiener Badminton Verbandes jeweils
für drei Jahre gewählten Mitgliedern zusammen. Es besteht aus dem vom
Verbandstag bestimmten Vorsitzenden, sowie aus vier von den Streitteilen
wählbaren Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts
sind unabhängig und dürfen deshalb keinem Organ des Wiener Badminton
Verbandes nach § 4 angehören.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von einer Woche dem Vorsitzenden einens der gewählten Mitglieder
als Beisitzer namhaft macht. Verzichtet ein Streitteil oder beide Streitteile
auf ihr Wahlrecht, entscheidet das Los über die noch offenen Mitglieder
des Schiedsgerichts.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Umlaufbeschlüsse
gemäß der Geschäftsordnung (GO) sind zulässig. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
verbandsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht den Streitteilen
jedenfalls offen.
(6) Im Übrigen gelten für die
Mitglieder des Schiedsgerichts die Bestimmungen des § 11 Abs 2 und 810
sinngemäß.
§ 18. AUFLÖSUNG DES VERBANDES
(1) Die freiwillige Auflösung des
Verbandes kann nur bei einem zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Verbandstag und nur mit der in § 9 Abs 6 der
Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die
freiwillige Auflösung − der Vereinsbehörde binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung schriftlich anzeigen und − in einer für
amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes
allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten
Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden
Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der
als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der
§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) anerkannt ist und vom
Verbandstag bestimmt wurde.
§ 19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung tritt mit der konstituierenden
Sitzung des Verbandstages des Wiener Badminton Verbandes vom 30.04.2002 in
Kraft.